Testicon
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2026

Vertragsgrundlage der Testicon GmbH für Erst- und wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen – Lüftungs- und raumlufttechnische Anlagen, Entrauchungs- und Rauchabzugsanlagen, CO-Warnanlagen sowie Druckbelüftungsanlagen – nach BauO NRW und PrüfVO NRW sowie für damit zusammenhängende Sachverständigenleistungen.

§ 1 · Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Testicon GmbH (nachfolgend „Testicon“) und ihren Auftraggebern über Prüf- und Sachverständigenleistungen, insbesondere Erst- und wiederkehrende Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen sowie damit zusammenhängende Beratungs- und Dokumentationsleistungen.

(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), Unternehmern (§ 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Testicon ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(4) Individuelle Vereinbarungen – insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen und Auftragsbestätigungen – haben im Zweifel Vorrang vor diesen Bedingungen, soweit sie ihnen widersprechen.

§ 2 · Vertragsschluss

(1) Angebote von Testicon sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme eines Angebots von Testicon in Text- oder Schriftform (z.B. E-Mail) durch den Auftraggeber oder durch eine Auftragsbestätigung von Testicon.

(3) Testicon kann den Vertragsschluss von der Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Informationen (z. B. Pläne, Anlagendokumentation, frühere Prüfberichte, behördliche Bescheide) abhängig machen.

§ 3 · Leistungsumfang

(1) Art, Umfang und Ziel der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.

(2) Testicon erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen, Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der BauO NRW, der PrüfVO NRW und § 54 BauO NRW.

(3) Testicon ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und der vereinbarte Zweck gewahrt bleibt.

(4) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere die Beseitigung festgestellter Mängel sowie Planungs-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen; solche Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Testicon schuldet keinen bestimmten behördlichen Genehmigungs-, Abnahme- oder Versicherungserfolg; die Verantwortung hierfür verbleibt beim Betreiber bzw. Auftraggeber.

§ 4 · Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt Testicon alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung (z. B. Pläne, Anlagen- und Bestandsdokumentation, frühere Prüfberichte).

(2) Der Auftraggeber gewährt den ungehinderten Zugang zu den zu prüfenden Anlagen und Bereichen, stellt die erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Leitern, Gerüste, Hubsteiger, geeignete Beleuchtung) sowie fachkundiges Unterstützungspersonal bereit und benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner.

(3) Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (ArbSchG, UVV) am Einsatzort.

(4) Verzögert sich die Leistung infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten) ist Testicon berechtigt gesondert zu berechnen; dies gilt auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises.

§ 5 · Prüfungen von technischen Anlagen

(1) Gegenstand der Prüfungen sind insbesondere Lüftungs- und raumlufttechnische Anlagen, Entrauchungs- und Rauchabzugsanlagen, CO-Warnanlagen sowie Druckbelüftungsanlagen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und normativen Anforderungen.

(2) Soweit die PrüfVO NRW für Sonderbauten bauaufsichtliche Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen durch anerkannte Prüfsachverständige vorschreibt, erbringt Testicon diese Leistungen im vereinbarten Umfang. Die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Prüfsachverständigen bleiben unberührt und sind vertraglich nicht abdingbar.

(3) Der Auftraggeber bleibt als Betreiber für die Einhaltung sämtlicher Betreiberpflichten, Prüffristen und gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Testicon unterstützt beratend, übernimmt jedoch keine Garantenstellung für die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers.

(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Testicon rechtzeitig mit wiederkehrenden Prüfungen zu beauftragen, damit die gesetzlichen Prüffristen eingehalten werden.

(5) Die Entscheidung über die Umsetzung der im Prüfbericht genannten Maßnahmen (z. B. Nachrüstung, Instandsetzung, Stilllegung) obliegt dem Auftraggeber.

(6) Testicon ist berechtigt und – soweit gesetzlich vorgesehen oder behördlich verlangt – verpflichtet, Prüfberichte in geeigneter Form an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln.

§ 6 · Termine und Fristen

(1) Termine werden nach Auftragserteilung einvernehmlich abgestimmt; die Vorlaufzeit kann je nach Anlagenart und Auslastung bis zu sechs Monate betragen.

(2) Hat der Auftraggeber gesetzliche oder behördliche Fristen zu wahren, obliegt ihm die rechtzeitige Terminvereinbarung; Testicon übernimmt hierfür keine Verantwortung.

§ 7 · Vergütung, Zahlungsbedingungen, Stornierung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot und kann als Festpreis, als Pauschale oder nach Aufwand (Stundensatz) zuzüglich erforderlicher Nebenkosten (z. B. Reisekosten) vereinbart werden. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Mehrleistungen und Nachträge werden gesondert vergütet.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Erstreckt sich die Leistung über mehr als einen Monat, ist Testicon berechtigt, Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Testicon berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

(5) Testicon ist berechtigt, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei umfangreichen oder projektbezogenen Aufträgen.

(6) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

§ 8 · Terminabsage

(1) Sagt der Auftraggeber einen bereits vereinbarten Termin ab oder entfällt dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt: bis vier Werktage vor Prüfbeginn kostenfrei; bei Absage ein bis drei Werktage vor Prüfbeginn 50 % und am Prüftag selbst 100 % der Prüfkosten bzw. der eingeplanten Zeit des Sachverständigen zum jeweils gültigen Stundensatz.

(2) Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.

§ 9 · Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

(1) Erstellte Prüfberichte, Gutachten und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der zugrunde liegenden Vergütung im Eigentum der Testicon GmbH; bis dahin verbleiben auch die Nutzungsrechte bei Testicon.

(2) Eine auszugsweise oder sinnentstellende Verwendung des Prüfberichts ist unzulässig. Die Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde im gesetzlich vorgesehenen Umfang bleibt hiervon unberührt.

(3) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist Testicon berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.

§ 10 · Haftung

(1) Testicon haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Testicon nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 3.000.000 EUR je Schadensfall. Mehrere Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensfall.

(4) Die Haftung besteht nur gegenüber dem Auftraggeber; eine Haftung gegenüber nicht ausdrücklich als begünstigt benannten Dritten ist – auch aus dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung des Vertrags – ausgeschlossen.

§ 11 · Berufshaftpflichtversicherung

(1) Testicon unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3.000.000 EUR je Schadensfall.

§ 12 · Mängelrüge und Abnahme

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, hat er Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Übermittlung der Leistung in Textform und substantiiert anzuzeigen; nicht offen erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit Testicon einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

(2) Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Nimmt er die Leistung nicht innerhalb einer Woche nach Übermittlung ab und rügt er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel, gilt die Abnahme als erfolgt.

(3) Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

§ 13 · Verjährung

(1) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 · Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln die ihnen überlassenen vertraulichen Informationen vertraulich. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind oder die Testicon aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung offenlegen muss.

(2) Testicon verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Vorgaben der DSGVO; Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter testicon.de/datenschutz. Wird Testicon als Auftragsverarbeiter tätig, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(3) Testicon sichert dem Kunden Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen, die während der Dauer der Beauftragung bzw. der Tätigkeit von Testicon für den Kunden zur Kenntnis gelangen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig geworden sind sowie die Testicon aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt geben muss oder die aufgrund des Zwecks des Vertrages einem Dritten offenkundig zu machen sind.

§ 15 · Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt – etwa Naturkatastrophen, Streik, Pandemien, behördliche Anordnungen oder Ausfälle von Kommunikations- und Stromnetzen –, die Testicon ohne eigenes Verschulden an der Leistung hindern, berechtigen Testicon, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Der Auftraggeber wird über das Vorliegen höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer informiert; gegenseitige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 16 · Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das er gesondert in Textform belehrt wird.

(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann im Fall eines Widerrufs ein angemessener Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung anfallen (§ 357 BGB).

§ 17 · Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Testicon GmbH in Lüdinghausen; Erfüllungsort ist ebenfalls deren Sitz.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.